Arbeitsunfall:

Was tun? Im Fall der Fälle richtig handeln

Arbeitsschutz ist an jedem Arbeitsplatz unerlässlich und kann Leben retten. Dennoch kam es im Jahr 2024 zu mehr als 700.000 meldepflichtigen Arbeitsunfällen in Deutschland. Dabei sind Wegeunfälle noch nicht einmal mitgezählt. Diese Statistik zeigt: Arbeitsunfälle passieren öfter, als man vielleicht denkt. Aus diesem Grund ist es wichtig, gut auf den Notfall vorbereitet zu sein und im Falle eines Arbeitsunfalls genau zu wissen, was zu tun ist.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen deshalb, wie ein Arbeitsunfall aussieht und welche Unfälle in diese Kategorie fallen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie sich richtig verhalten, wenn in ihrer Umgebung ein Arbeitsunfall passiert. Dabei gehen wir sowohl auf die gesundheitlichen als auch auf die amtlichen Vorgänge ein und erklären, wieso das richtige Vorgehen im Notfall so wichtig ist.

Definition: Was ist ein Arbeitsunfall?

Wenn man von einem Arbeitsunfall spricht, meint man ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das einer Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit widerfährt und zu einem Gesundheitsschaden führt. Typischerweise geschieht ein Arbeitsunfall während der Ausübung der Arbeit oder als Wegeunfall auf direktem Weg von oder zur Arbeitsstätte.

Entscheidend ist, dass ein klarer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Ein Sturz im Bürogebäude während der Arbeitszeit zählt beispielsweise als Arbeitsunfall, ein Sportunfall in der Freizeit jedoch nicht.

In Deutschland ist der Begriff rechtlich im Sozialgesetzbuch VII verankert. In §8 werden Arbeitsunfälle als „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)“ definiert. Unfälle werden im gleichen Paragraphen als „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ beschrieben.

Ein Arbeitsunfall muss allerdings nicht zwangsläufig im Betrieb passieren. Auch Dienstreisen, Außentermine oder sogar bestimmte Wegeunfälle (z. B. der direkte Weg zur Kita, wenn das Kind auf dem Weg zur Arbeit abgegeben wird) sind mitversichert.

Von Bedeutung ist außerdem, dass der Unfall „plötzlich“ eintreten muss. Es muss sich also um ein unerwartetes Ereignis handeln, nicht etwa um eine schleichende Krankheit. Langfristige Belastungen oder Abnutzungserscheinungen zählen daher eher zu den Berufskrankheiten und werden anders behandelt.

Beispiele: Was zählt als Arbeitsunfall?

Es treten immer wieder Unsicherheiten darüber auf, was denn eigentlich als Arbeitsunfall zählt und was nicht. Aus diesem Grund haben wir einige Situationen für Sie zusammengestellt, anhand derer wir diese Frage klären möchten.

  • Unfall auf dem Arbeitsweg: Unfälle auf direktem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gelten als Arbeitsunfall und sind versichert. Dabei sind auch notwendige Umleitungen eingeschlossen. Private Abstecher, etwa zum Einkaufen oder Freunde besuchen, unterbrechen jedoch den Versicherungsschutz.
  • Unfall während der Pause: Der Weg zur Kantine, ins Restaurant oder zur Toilette während der Pause ist abgesichert. Die eigentliche Pausengestaltung wie Essen, Einkaufen oder private Erledigungen fällt aber nicht unter den Schutz.
  • Unfall im Homeoffice: Seit einer Gesetzesänderung sind neben der Arbeitstätigkeit auch Wege im Homeoffice zur Küche, Toilette oder zur Kinderbetreuung versichert. Damit nähert sich der Schutz dem im Büro an.
  • Unfall bei Weiterbildung: Wer bei einer beruflich relevanten Fortbildung verunglückt, ist in der Regel über die Berufsgenossenschaft versichert. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme im Interesse des Arbeitgebers oder der beruflichen Entwicklung liegt.
  • Unfall bei Freiberuflichkeit: Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Die Versicherungssumme liegt dabei üblicherweise zwischen 30.000 und 85.000 Euro.

Im Fall der Fälle: Was ist zu tun?

Wenn es zu einem Arbeitsunfall gekommen ist, ist besonders in schweren Fällen oft schnelles Handeln gefragt. Damit Sie in so einer Situation genau wissen, was zu tun ist, haben wir den Ablauf für Sie zusammengefasst:

1. Rettungsdienst rufen
Bei schweren Verletzungen steht die schnelle medizinische Versorgung an erster Stelle. Rufen Sie sofort den Notruf (112) und machen Sie möglichst genaue Angaben zu Ort, Art des Unfalls und Zustand der verletzten Person.

2. Erste Hilfe leisten
Bis der Rettungsdienst eintrifft, muss Erste Hilfe geleistet werden. Dazu gehören je nach Art des Unfalls lebensrettende Sofortmaßnahmen wie stabile Seitenlage, Blutungen stillen oder beruhigender Zuspruch. Hier kommen auch Ersthelfer zum Einsatz: Sollte es in Ihrem Betrieb speziell geschulte Mitarbeitende in diesem Bereich geben, rufen Sie diese hinzu.

3. Dokumentation im Verbandbuch
Jeder Unfall, auch scheinbar kleine Verletzungen, sollte im Verbandbuch festgehalten werden. Dort stehen Datum, Uhrzeit, Hergang und Art der Versorgung. Diese Dokumentation ist wichtig für spätere Ansprüche.

4. Durchgangsarzt aufsuchen
Nach einem Arbeitsunfall muss in der Regel ein spezieller Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Er ist von den Berufsgenossenschaften zugelassen und entscheidet über Behandlung und mögliche Arbeitsunfähigkeit.

5. Unfallanzeige erstellen und Unfall melden
In bestimmten Fällen ist eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft erforderlich. Meist übernimmt das der Arbeitgeber. Dennoch sollten Beschäftigte die Meldung im Blick behalten.

Wann muss ein Arbeitsunfall angezeigt werden?

Ein Arbeitsunfall muss gemeldet werden, wenn der Verletzte länger als drei Tage arbeitsunfähig bleibt oder der Unfall einen tödlichen Ausgang hat. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen nach dem Vorfall.

Bei schweren, tödlichen oder Massenunfällen muss die Anzeige sofort an den Unfallversicherungsträger und zusätzlich an den Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde gehen. Die Anzeige kann klassisch per Formular oder elektronisch über das Portal der gesetzlichen Unfallversicherung eingereicht werden.

Jede Meldung wird mehrfach erstellt und verteilt: an den zuständigen Unfallversicherungsträger, an die interne Dokumentation, an den Arbeitsschutz sowie (sofern vorhanden) an Betriebsrat, Personalrat oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ob ein Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, entscheidet schlussendlich der jeweilige Unfallversicherungsträger. Hier verteilen sich die Zuständigkeiten wie folgt:

  • Private Unternehmen: Gewerbliche Berufsgenossenschaften
  • Land- und Forstwirtschaft: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Schüler, Studierende oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst: Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Fazit

Egal, wie sorgfältig ein Unternehmen den Arbeitsschutz organisiert: Arbeitsunfälle lassen sich leider nicht immer verhindern. Umso wichtiger ist es, dass Mitarbeitende vorbereitet sind und wissen, wie sie im Ernstfall handeln: schnelle Hilfe leisten, Ruhe bewahren und die vorgeschriebenen Schritte einhalten. So wird nicht nur die Gesundheit der Betroffenen bestmöglich geschützt, sondern auch die rechtliche Absicherung gewährleistet.

Eine lückenlose Dokumentation, die Meldung an die richtige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und die ärztliche Betreuung durch einen Durchgangsarzt sind zentrale Bausteine im Ablauf. Werden diese Schritte richtig umgesetzt, können sie über die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit über wichtige Leistungen wie Heilbehandlung, Reha oder Unfallrente entscheiden.

Um Arbeitsunfällen so gut wie möglich vorzubeugen, ist ein gut organisierter Arbeitsschutz unerlässlich. Sie sind noch auf der Suche nach einem zuverlässigen Partner im Bereich Arbeitssicherheit, Gefahrgut und Brandschutz und befinden sich in Regensburg, Schwandorf, Amberg und Weiden oder Neumarkt in der Oberpfalz? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Gern helfen wir Ihnen als externe Fachkräfte dabei, mögliche Unfallquellen in Ihrem Betrieb zu erkennen und zu entfernen – sicher, praxisnah und regional.