1. Einleitung
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Unternehmen in Deutschland. Dieses Jahr tritt eine überarbeitete Fassung in Kraft, die den betrieblichen Arbeitsschutz stärker an aktuellen Risiken und modernen Arbeitsbedingungen ausrichten soll.
Für Unternehmen bedeutet das: Bestehende Betreuungsmodelle sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen der DGUV Vorschrift 2 ab 2026 und zeigt, was Betriebe jetzt wissen und vorbereiten sollten.
2. Warum wurde die DGUV Vorschrift 2 überarbeitet?
Die Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 verfolgt das Ziel, den betrieblichen Arbeitsschutz an veränderte Arbeitsbedingungen anzupassen und gleichzeitig praxisnäher zu gestalten. Sie soll also dazu beitragen, den Arbeitsschutz insgesamt zu modernisieren: Neue Arbeitsformen, zunehmende Komplexität von Tätigkeiten sowie ein stärkeres Bewusstsein für psychische Belastungen erfordern eine Betreuung, die sich konsequent an den tatsächlichen Risiken im Betrieb orientiert.
Ein weiterer Fokus der Neufassung liegt auf der Qualität der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Durch klarere Strukturen und eine stärkere Verzahnung mit der Gefährdungsbeurteilung soll sichergestellt werden, dass Maßnahmen gezielter geplant und wirksamer umgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Vorschrift für Unternehmen verständlicher und einfacher anwendbar sein, ohne dabei das Schutzniveau zu senken.
3. Die wichtigsten Änderungen ab 2026 auf einen Blick
Hier finden Sie eine grobe Übersicht über die wichtigsten Änderungen 2026:
- Stärkere Risikoorientierung der Betreuung: Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung richtet sich künftig noch konsequenter nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.
- Weiterentwicklung der Regelbetreuung: Inhalte und Struktur der Regelbetreuung werden präzisiert, um den tatsächlichen Betreuungsbedarf von Unternehmen besser abzubilden.
- Klarere Abgrenzung von Grund- und betriebsspezifischer Betreuung: Ziel ist eine bessere Nachvollziehbarkeit und gezieltere Planung der Betreuung.
- Präzisierungen in der alternativen Betreuung: Verantwortlichkeiten, Anforderungen und Rahmenbedingungen werden eindeutiger beschrieben.
- Verbesserte Zusammenarbeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten: Die Neufassung legt mehr Gewicht auf abgestimmtes Vorgehen und gemeinsame Planung.
- Höhere Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung: Betreuungsleistungen und Maßnahmen sollen transparenter und nachvollziehbarer dokumentiert werden.
4. Änderungen in der Regelbetreuung
Die Regelbetreuung bleibt auch mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 das zentrale Betreuungsmodell für die meisten Unternehmen. Ab 2026 wird sie jedoch inhaltlich geschärft und stärker am tatsächlichen betrieblichen Bedarf ausgerichtet. Diese Änderungen gibt es zu beachten:
Vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1
- Der Schwellenwert wird auf bis zu 20 Beschäftigte angehoben.
- Die bisherige Grundbetreuung entfällt.
- Grundlage der Betreuung ist die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich die Beratungsschwerpunkte ergeben.
- Es findet eine stärkere Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung statt.
- Eine zusätzliche Betreuung erfolgt anlassbezogen, feste Einsatzzeiten müssen nicht mehr berechnet werden.
Regelbetreuung nach Anlage 2
- Es bleibt bei Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
- Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich weiterhin nach Betriebsart und Gefährdungspotenzial.
- Für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte gilt künftig jeweils ein Mindestanteil von 20 % an der Grundbetreuung.
- Die bisherige Sonderregelung für die Betreuungsgruppe 3 entfällt.
- Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ist eigenverantwortlich festzulegen; spezielle Fachthemen können auch von anderen fachkundigen Personen übernommen werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Regelbetreuung wird weniger schematisch, dafür stärker individuell auf den Betrieb zugeschnitten. Eine aktuelle und belastbare Gefährdungsbeurteilung gewinnt dabei weiter an Bedeutung.
5. Änderungen in der alternativen Betreuung
Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 werden die Schwellenwerte und Rahmenbedingungen der alternativen Betreuung angepasst. Das Unternehmermodell nach Anlage 3 kann von Betrieben mit mehr als 20 bis zu 50 Beschäftigten gewählt werden. Das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 steht künftig wiederum Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen.
Diese Neuerungen erwarten Sie hier:
Unternehmermodell nach Anlage 3
- Voraussetzung ist eine Basisqualifizierung („Motivationsmaßnahme“) der Unternehmerin bzw. des Unternehmers.
- Es bestehen regelmäßige Informations- und Fortbildungspflichten.
- Qualifizierungen sind als Präsenz- oder Webseminare möglich.
- Anspruch auf anlassbezogene Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit über Kompetenzzentren oder den ASD*BGN; die Kosten trägt das Unternehmen selbst.
- Die Teilnahmevoraussetzungen sind in neuen verbindlichen Teilnahmebedingungen geregelt.
Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4
- Kostenfreie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung über die Kompetenzzentren.
- Voraussetzung ist ebenfalls eine Basisqualifizierung, anschließend besteht eine Informationspflicht.
- Für Betriebe der Betreuungsgruppe I gelten aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials besondere Qualifizierungsanforderungen; die kostenfreie Expertenberatung bleibt bestehen.
- Auch für dieses Modell gelten neue verbindliche Teilnahmebedingungen.
6. Weitere relevante Neuerungen
Neben den strukturellen Änderungen in den verschiedenen Betreuungsformen enthält die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 weitere Anpassungen, die die Umsetzung in der Praxis erleichtern sollen und für Arbeitgeber relevant sind:
- Die Betreuung wird digitaler: Digitale Formate, z. B. für Beratung, Qualifizierung oder Kommunikation, werden ausdrücklich berücksichtigt und erleichtern eine flexible Betreuung.
- Teilweise Delegation von Betreuungsleistungen möglich: Bestimmte Betreuungsleistungen dürfen unter definierten Voraussetzungen an fachkundige Personen delegiert werden.
- Anpassung der Wirtschaftszweige-Liste: Die Zuordnung von Betrieben zu Wirtschaftszweigen und Betreuungsgruppen wurde aktualisiert.
- DGUV Regel 100-002 konkretisiert die Vorschrift 2: Ergänzend zur Vorschrift 2 wurde die DGUV Regel 100-002 beschlossen, diedie Anwendung und Auslegung der neuen Anforderungen beschreibt.
7. Fazit: Was bedeuten die Änderungen für die Praxis?
Für viele Unternehmen und besonders für kleine Betriebe bringen die Änderungen der DGUV Vorschrift 2 ab 2026 spürbare Erleichterungen mit sich. Gleichzeitig gewinnt die Gefährdungsbeurteilung weiter an Bedeutung. Für Unternehmen bedeutet das, dass eine aktuelle und sorgfältig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nicht nur Pflicht, sondern auch Voraussetzung für eine passgenaue und effiziente Betreuung ist.
Wer sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzt, kann die Neufassung nutzen, um Arbeitsschutzmaßnahmen gezielter zu planen, Ressourcen besser einzusetzen und die Betreuung an die eigene Betriebsrealität anzupassen. Denn auch bei Unterschreitung der Schwellwerte, die zur Regelbetreuung verpflichten, kann sich eine freiwillige Regelbetreuung lohnen, weil Sie den Unternehmer entlastet und absichert.
Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Änderungen oder sind noch auf der Suche nach einer Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit? Wenn Sie sich im Raum Regensburg, Schwandorf, Amberg und Weiden oder Neumarkt in der Oberpfalz befinden, sind Sie bei uns genau richtig. Gern helfen wir Ihnen mit unserer Expertise dabei, die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb zu gewährleisten – sicher, praxisnah und regional.